KSK: Bußgeld für Schwindler

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Selbstständige Journalistin mit dem Fokus auf Verbraucher- und Internetthemen, Buchautorin, Dozentin. Mehr Infos: Wirtschaft verstehen!, Facebook, @kuechenzurufGoogle+

Die Künstlersozialkasse (KSK) führt Stichproben zur Höhe des Einkommens von Journalisten durch. Welche Konsequenzen haben falsche Angaben?

Frühjahr 2003. In einem dunklen Hinterzimmer eines kleinen Hotels am Ring in Köln trifft sich ein auf Medienschaffende spezialisierter Versicherungsvertreter aus Aachen mit einer Journalistin. „Wie viel zahlen sie im Monat an die Künstlersozialkasse?“, fragt er. Sie antwortet: “Etwa 400 Euro.“ „Wieso bezahlen Sie soviel?“, fragt er zurück. „Sie können die Höhe ihrer Beiträge doch selbst festlegen. Geben sie einfach am Ende des Jahres ein niedrigeres voraussichtliches Einkommen an!“ Die Journalistin verspricht, darüber nachzudenken. Und sie entscheidet sich gegen diesen Rat.

Geld verdienen
Falsche Angaben können teuer werden – und schaden dem Versicherten langfristig gesehen sowieso

Daran hat sie gut getan, denn wer jetzt spart, dem fehlt das Geld bei einer langwierigen Krankheit und im Alter. Schließlich ist der KSK-Beitrag mehr als nur eine Zahlung an die Krankenkasse. Mit ihm zahlen Freischaffende auch ihre Beiträge für die Pflege- und die Rentenversicherung. „Journalisten, die ihr Einkommen zu niedrig schätzen, werden dementsprechend im Alter eine Rente bekommen, die nicht ihrem heutigen Lebensstandard entspricht“, heißt es bei der Künstlersozialkasse. Es kommt also zu einer Versorgungslücke, die durch private Rücklagen gefüllt werden muss. Gleiches gilt im Krankheitsfall: Bricht sich der Journalist beispielsweise das Bein und kann langfristig nicht arbeiten, bekommen Festangestellte in der Regel für weitere sechs Wochen ihren regulären Lohn bezahlt. Danach zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld, also eine Entgeltersatzleistung, die sich nach der Höhe des Lohns richtet. Bei Selbstständigen ist das anders, da sie keinen Lohn bekommen. Das heißt, falls sie keinen Antrag stellen und erhöhte Beiträge in gesunden Zeiten zahlen, bekommen sie in den ersten sechs Wochen einer Krankheit gar kein Geld. Danach gibt es ein Krankengeld, das – wenn sie durch ein zu niedrig angesetztes Einkommen die monatlichen Beiträge senken wollten – auch nicht ihrem üblichen Einkommen entspricht und somit gegebenenfalls die Fixkosten nicht deckt. „Wer sein Einkommen zu niedrig ansetzt, denkt kurzfristig“, heißt es darum auch beim DJV-NRW. „Schließlich können die freien Journalisten durch die KSK die gleiche Absicherung wie die Angestellten bekommen – ohne dafür mehr bezahlen zu müssen.“

Vorsicht Kontrolle!

Neben diesen gewichtigen Argumenten für eine möglichst korrekte Angabe des voraussichtlichen Einkommens gibt es neuerdings ein weiteres: Die KSK führt Kontrollen durch, um festzustellen, ob ihre Versicherten falsche Angaben machen. Dazu gibt es jährlich wechselnde Stichproben, die jeweils die letzten vier Jahre abfragen. Wer in diese Überprüfung fällt, muss seine Steuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen vorweisen. Weicht der Steuerbescheid regelmäßig und erheblich von der Schätzung ab, muss mit einem Bußgeld gerechnet werden. Die KSK legt Wert darauf, dass dieses Bußgeld als allerletzte Konsequenz gesehen wird. Damit es verhängt wird, muss der Eindruck entstanden sein, dass die Schätzung bewusst niedrig erfolgte, um die Beiträge möglichst gering zu halten. Dieser Eindruck kann jedoch entkräftet werden, wenn der Versicherte geeignete Unterlagen vorweisen oder sich erklären kann. Steigt übrigens das Einkommen eines selbstständigen Journalisten unvorhergesehen in einem Jahr an, ist er zwar nicht verpflichtet diese Änderung unter dem Jahr der KSK mitzuteilen, allerdings ist es ratsam in Hinblick auf eine spätere Prüfung.

Wann Unternehmen zahlen müssen

Neben den freien Journalisten müssen auch die Unternehmen Beiträge abführen, die sie beschäftigen. Das gilt nicht nur für Medienunternehmen, sondern beispielsweise auch für den Bäckermeister, der regelmäßig einen freien PR-Experten beschäftigt, damit er für ihn Angebotsbroschüren erstellt. Oder für das Modeatelier, das einen selbstständigen Künstler anheuert, damit es einen nett gestalteten Internetauftritt bekommt. Unterschieden wird jedoch, ob es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen ein Künstler aktiv ist, oder um gelegentliche Aufträge an Freie: Geht es um Veranstaltungen, beispielsweise Lesungen eines freien Buchautors, so muss das betreffende Unternehmen seine Abgabe bezahlen, wenn es mehr als drei Veranstaltungen im Jahr durchführt. Die Abgabepflicht besteht dann jedoch rückwirkend für alle Veranstaltungen. Wenn es stattdessen um Eigenwerbung geht, also beispielsweise das Erstellen von Flyern, der Gestaltung eines Internetauftritts oder dem Schreiben einer Pressemitteilung, dann wird die Abgabe fällig, wenn ein solcher Auftrag mindestens einmal im Jahr erteilt wurde. Ausnahme: Keine Abgabe fällt an, wenn nur sehr unregelmäßig, also beispielsweise zum 10- oder 25-jährigen Jubiläum, eine Broschüre oder ähnliches erstellt wurde.

Diese Regelung gilt auch für freie Journalisten, die an andere selbstständige Künstler Aufträge vergeben. Sie sind verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden.

Was ist das voraussichtliche Arbeitseinkommen?

Das voraussichtliche Einkommen entspricht nicht dem zu versteuernden Einkommen. Vielmehr stellt es die Differenz dar zwischen den voraussichtlichen Betriebseinnahmen (also im Regelfall die Honorare, die der freie Journalist erhält) und den voraussichtlichen Betriebsausgaben (also Büromiete, Fahrt- und Telekommunikationskosten und ähnliches). Nicht abzugsfähig sind die Sonderausgaben nach dem Einkommensteuergesetz wie die Beiträge zur KSK oder einer Lebensversicherung. Das Arbeitseinkommen entspricht in der Regel den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit“ im Einkommensteuerbescheid.

Dies ist die aktualisierte Version eines Artikels, der 2007 im DJV NRW Journal erschienen ist.

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